ZPO § 1067

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 [1]

§ 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen [2]

(1) 1Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. 2Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.

(2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 1067 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .