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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Kein Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Wohnungsleerstand - und 11 C 13/00 -
I. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
In dem vom und 11 C 13/00 (s. NWB EN-Nr. 504/2001) entschiedenen Fall wird ein Grundsteuerteilerlass für einen sechzig Einheiten umfassenden Wohnblock wegen einer Minderung des normalen Rohertrags um 33 1/3 %, der ”im Wesentlichen aus dem Leerstehen von Wohnungen infolge strukturell bedingter mangelnder Mieternachfrage” resultiert, beantragt.
Das BVerwG vertritt dazu die Auffassung, dass Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage bei der Ermittlung des normalen Rohertrags zu berücksichtigen sind und deshalb nicht als Minderung des normalen Rohertrags geltend gemacht werden können. Da ein Grundsteuererlass bereits aus diesem Grunde ausscheide, komme es auf die Frage, ob der Steuerschuldner die Mietausfälle zu vertreten habe, nicht an.S. 2975
II. Anmerkungen
Nach § 33 Abs. 1 GrStG i. V. mit Abschn. 38 GrStR kann ein Grundsteuer(teil-)erlass gewährt werden, wenn
die Minderung des normalen Rohertrags mehr als 2...