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Erlass der Grundsteuer bei wesentlicher Ertragsminderung
Einschränkende Modifizierung des § 33 GrStG durch das Jahressteuergesetz 2009?
Durch Beschluss v. hatte das BVerwG seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 GrStG nicht einschlägig sei, aufgegeben und sich damit im Ergebnis der abweichenden Auffassung des angeschlossen. Darüber hinaus hatte der BFH, ohne dies dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt zu haben, in der Entscheidung v. die Auffassung vertreten, dass mit dieser Entwicklung typische oder atypische, strukturell bedingte oder nicht strukturell bedingte, vorübergehende oder nicht vorübergehende Minderungen des Rohertrags (sowie die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten dieser Sachverhaltskonstellationen) als Kriterien für die Ablehnung eines Grundsteuererlasses nicht (mehr) in Betracht kommen. Schien damit der Streit um die Auslegung des § 33 GrStG auf höchstrichterlicher Ebene beigelegt zu sein, lässt ein Bundesratsantrag aufhorchen, der eine einschränkende Modifizierung des § 33 GrStG propagiert.
Im NWB SteuerXpert (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB JAAAC-74344 ...