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BVerwG schafft einheitliches Recht für den Grundsteuererlass
Aber es bleibt trotzdem spannend
Der BFH hat mit seiner Entscheidung zu § 33 GrStG für viel Zündstoff gesorgt. Die Zahl der Anträge auf Teilerlass der Grundsteuer für das Jahr 2007 hat erheblich zugenommen. In den Flächenländern obliegt die Festsetzung, Erhebung und der Erlass der Grundsteuer den Gemeinden. Strittig war deshalb, ob die Entscheidung des BFH auch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit übernommen wird.
I. Rechtsprechung des BFH
Der (BStBl 2008 II S. 384) entschieden, dass eine Ertragsminderung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erforderliche Ausmaß erreicht, auch dann zu einem Grundsteuererlass führt, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist. Bei bebauten Grundstücken ist für die Berechnung der Ertragsminderung zunächst danach zu unterscheiden, ob die von der Ertragsminderung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen oder – wenn auch verbilligt – vermietet waren. Bei zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Räumen bildet die übliche Miete die Bezugsgröße, an der die Ertragsminderung zu messen ist. Bei vermieteten Räumen bildet die vereinbarte Miete die Bezugsgröße, wenn die Miete nicht um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht. Ist die Ertragsmin...