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BVerwG 04.04.2001 11 C 12/00 11 C 13/00

Grundsteuer; | kein Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Wohnungsleerstand

Beruht eine Ertragsminderung allein auf einem Überangebot von Wohnungen aufgrund des Rückgangs der Einwohnerzahl (hier: erheblicher Leerstand in einer Plattenbau-Siedlung), so rechtfertigt eine solche Ertragsminderung, die alle Vermieter im Grundsatz in vergleichbarer Weise trifft, nach § 33 GrStG nicht einen GrSt-Erlass. Dieser ist vorübergehenden Mietausfällen im Einzelfall vorbehalten. Dieser Rechtslage kann eine Wohnungsbaugenossenschaft Rechnung tragen, indem sie Wohnungen aus dem Markt nimmt; dies führt über eine Fortschreibung des Einheitswerts zur Anpassung der Bemessungsgrundlage für die GrSt an die tatsächlichen Gegebenheiten ( 11 C 12 und 13/00).