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Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz); hier: Übergangsregelungen nach § 52 Abs. 21 EStG bei Wohnungen im Privatvermögen
Unter Bezugsnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 52 Abs. 21 EStG 1986, geändert durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom (BGBl. I S. 730, BStBl I S. 278), folgendes:
I. Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
Ab dem Veranlagungszeitraum 1987 fällt die Besteuerung des Nutzungswerts einer Wohnung nach § 21 Abs. 2 EStG grundsätzlich fort. Für vor dem fertiggestellte oder angeschaffte Wohnungen gilt eine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 EStG).
Zu den Begriffen der Fertigstellung und der Anschaffung wird auf Abschnitt 57 EStR hingewiesen. In Anschaffungsfällen ist somit nicht das Datum des notariellen Kaufvertrags maßgebend. Ist die Wohnung vor dem fertiggestellt oder angeschafft worden, beginnt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jedoch erst nach dem , kommt weder die Übergangsregelung mit Ausnahme des Abschnitts II Nr. 4 Satz 6 noch die Anwendung des § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG in Betracht (§ 52 Abs. 14 EStG).
II. Übergangsregelung in Fällen der Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten
1. Der Nutzungswert einer Wohnung, die vor dem fertiggestellt oder angeschafft worden ist, wird a...