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BFH Urteil v. - X R 191/93 BStBl 1995 II S. 586

Gesetze: EStG §§ 10 e Abs. 1 und 3, 34 f Abs. 2

Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei Berücksichtigung der beantragten Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG zur Steuerfreistellung nicht erforderlich gewesen sind

Leitsatz

Ein Abzugsbetrag (§ 10 e Abs. 3 EStG) ist auch insoweit nicht ,,ausgenutzt'', als sich im Abzugsjahr eine vom Steuerpflichtigen beantragte Ermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG bei der Berechnung der festzusetzenden Steuer wegen der geringen Höhe der tariflichen Einkommensteuer nicht oder nur teilweise ausgewirkt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 586
BFH/NV 1995 S. 59 Nr. 8
UAAAA-95305

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