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NWB Nr. 27 vom Seite 2269 Fach 3 Seite 10149

Zusatzförderung bei der Eigenheimzulage (§ 9 Abs. 3 und 4 EigZulG)

Zur Zusatzförderung für energiesparende Anlagen und Niedrigenergiehäuser (§ 9 Abs. 3 und 4 EigZulG) hat das Stellung genommen. Wir geben den Inhalt dieses BMF-Schreibens nachfolgend wieder.

I. Zusatzförderung für energiesparende Anlagen nach § 9 Abs. 3 EigZulG

§ 9 Abs. 3 EigZulG begünstigt den Einbau von Wärmepumpenanlagen mit bestimmten Leistungszahlen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung. Förderfähig sind Anlagen, die der Beheizung von Räumen, der Warmwasserbereitung oder der Stromerzeugung dienen.

Ebenfalls begünstigt sind Baumaßnahmen, die erforderlich sind, um die Anlage zweckentsprechend nutzen zu können, z. B.

  • erforderliche Demontage der bisherigen Heizungsanlage,

  • Anbindung der Anlage an das Heizsystem,

  • Verbindung der Anlage mit dem Verteilungsnetz des Energieversorgungsunternehmens,

  • Nebenarbeiten, z. B. Beseitigung von Schäden, die durch den Einbau der Anlage verursacht worden sind.

Stehen die begünstigten Anlagen im Gemeinschaftseigentum i. S. des WEG, kann jeder Wohnungseigentümer, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt, eine Zusatzförderung in Höhe von jährlich 2 v. H. der auf ihn entfallenden Kosten der Anlage, höchstens 500 DM, erhalte...