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Haftungsrechtliche und erbschaftsteuerliche Folgen eines „Oder-” bzw. „Und-Kontos”
Bei einem Erwerb von Todes wegen gehören zum gesamten Vermögensanfall gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG alle mit dem steuerpflichtigen Vorgang zusammenhängenden Vermögensvorteile, die dem Erwerber als Teil seines einheitlichen Erwerbs zufallen. Bestandteil des Nachlasses sind neben den auf den Erblasser lautenden Einzelkonten bei einem Kreditinstitut häufig auch Gemeinschaftskonten in Form eines „Und-Kontos„ bzw. „Oder-Kontos„ des Erblassers. Welche haftungsrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Fragen hiermit verbunden sind, soll der nachfolgende Beitrag aufzeigen.
I. Zivilrechtliche Qualifizierung des Gemeinschaftskontos
Sind mehrere Personen Inhaber der sich aus dem Rechtsverhältnis mit dem Kreditinstitut ergebenden Rechte und Pflichten, wird hinsichtlich dieses Bankkontos von einem Gemeinschaftskonto gesprochen. Rechtlich gesehen sind in diesem Fall auf der Kundenseite mehrere selbständige Rechtssubjekte beteiligt. Für derartige Gemeinschaftskonten hat sich die verkehrsübliche Bezeichnung einerseits als „Oder-Konto„, andererseits als „Und-Konto„ eingebürgert. Von einem „Oder-Konto„ wird gesprochen, wenn mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, daß jeder einzelne der me...