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Abgrenzung und Abzug von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden im Privatvermögen
I. Steuerrechtliche Behandlung von Herstellungs-/Anschaffungskosten
Bei Gebäuden, die im Rahmen einer Einkunftsart genutzt werden, ist der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten des Grundstücks, den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und dem Erhaltungsaufwand von erheblicher steuerlicher Bedeutung. Dieser Unterschied wirkt sich allerdings nach dem Wegfall der Nutzungswert-Besteuerung nicht mehr bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen aus.
1. Anschaffungskosten/Herstellungskosten
Soweit die Aufwendungen des Stpfl. auf die Anschaffung eines Grundstücks entfallen, ergeben sich bei zum Privatvermögen gehörenden vermieteten Grundstücken keine Auswirkungen. Anschaffungskosten eines Grundstücks sind, soweit nicht der Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG eingreift, einkommensteuerlich ohne Bedeutung. Handelt es sich um ein Grundstück, das mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus bebaut ist oder wird, können die vollen Anschaffungskosten des Grund und Bodens in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (§ 8 EigZulG).
Herstellungskosten eines Gebäudes können im Rahmen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG abgezogen werden.
Anschaffungskosten eines Gebäudes werden nach § 7 Abs. 4 EStG abgezogen... BStBl 1983 II S. 410BStBl 1989 II S. 934