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NWB Nr. 37 vom Seite 3069 Fach 2 Seite 7649

Änderung des Anwendungserlasses zur AO

von Oberamtsrat Michael Baum, Berlin/Mahlow

Mit wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) erneut geändert. Schwerpunkt der aktuellen Änderungen sind die Regelungen zu §§ 152, 173 und 361 AO. Weitere Änderungen zur redaktionellen Anpassung des AEAO an den Euro (Umstellung der Währungsangaben und Anpassung an Änderungen der AO aufgrund des StEuglG) werden noch im laufenden Jahr - allerdings mit Wirkung ab - erfolgen.

I. Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

Aus systematischen Gründen wurden im AEAO zu § 152 die bisherigen Nummern 5 und 6 getauscht. Darüber hinaus wurde die Regelung in Nummer 8 komplett neu gefasst.

Zunächst wurde in Nummer 8 des AEAO zu § 152 klargestellt, dass bei der gebotenen Ermessensentscheidung alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend aufgezählten Kriterien zu beachten sind. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind also neben seinem Zweck, den Stpfl. zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, nur die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. zu berücksichtigen. Dabei ist nach BStBl 1989 II S. 693BStBl 1997 II S. 642