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Umfang der Korrektur eines bestandskräftigen Umsatzsteuer-Schätzungsbescheids
(BStBl 2003 II S. 785)
I. Problemstellung
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung sehen sich die Finanzbehörden in einer Vielzahl von Fällen veranlasst, die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO zu schätzen. Im Regelfall soll die Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt (§ 164 AO) erfolgen (AEAO zu § 162 Nr. 4). Wird nunmehr die Steuerklärung bzw. Steueranmeldung im Rahmen eines zulässigen Einspruchs (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) oder während der Geltungsdauer des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 4 AO) eingereicht, stehen im Regelfall verfahrensrechtliche Hindernisse der Festsetzung der materiell zutreffenden Steuer nicht entgegen.
Handelt es sich demgegenüber um einen endgültig ergangenen Schätzungsbescheid, der nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten worden ist, kommt eine Korrektur nur nach Maßgabe der §§ 129, 172 ff. AO in Betracht. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 173 AO zu prüfen, weil es sich bei den Angaben in der Steuererklärung regelmäßig um neue Tatsachen handelt. Bezüglich der Schätzung von Einkünften bei der ESt und der Schätzung der USt sind folgende Unterschiede zu beachten:
1. Einkommensteuer
Die Einkünfte als Schätzungsgrundlagen stellen eine neue, steuererhöhende oder steuermindernde Tatsache der entsprechenden...BStBl 1991 II S. 606BStBl 1987 II S. 161