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NWB Nr. 16 vom Seite 1133

Aktuelles

Abschaffung der Schonfrist für Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2004

Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - (Nummer 7 zu § 152) ist bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen (Abgabe-Schonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, diese Verwaltungsanweisung aufzuheben (s. dazu das ;NWB EN-Nr. 457/2003).

Angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit, sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung; Telefax), sollte es nach Auffassung des BMF möglich sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Die Abgabe-Schonfrist hat somit ihre Funktion als Karenzzeit für die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verloren.

Soweit es in Einzelfällen nicht möglich sein sollte, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung ...