Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktuelles
Abschaffung der Schonfrist für Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2004
Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - (Nummer 7 zu § 152) ist bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen (Abgabe-Schonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, diese Verwaltungsanweisung aufzuheben (s. dazu das ;NWB EN-Nr. 457/2003).
Angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit, sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung; Telefax), sollte es nach Auffassung des BMF möglich sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Die Abgabe-Schonfrist hat somit ihre Funktion als Karenzzeit für die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verloren.
Soweit es in Einzelfällen nicht möglich sein sollte, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung ...