Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 130 (Anh. III.1)
1. Allgemeine und besondere Korrekturvorschriften
1
Wirksame (§ 124 Abs. 1), auch bestandskräftige VA, können korrigiert werden (vgl. Vorbem. zu §§ 172 ff.).
2
Die Rücknahme rechtswidriger (§ 130), der Widerruf rechtmäßiger (§ 131) und die Berichtigung offenbar unrichtiger (§ 129) VA sind als allgemeine Verfahrensvorschriften ein Teil der Regelung für (alle) VA (§§ 118 ff.).
3
Die Aufhebung und die Änderung von Steuerbescheiden (§§ 172 ff., 164 Abs. 2, 165 Abs. 2) und diesen gleichgestellten VA (Vorbem. zu § 172 ff. Rz. 9), Regelungen über die verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung (§ 207) oder des Aufteilungsbescheids (§ 280) gehen als Sondervorschriften den §§ 130 und 131vor (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d, Vorbem. zu § 172 ff. Rz. 8). Bei der Kindergeldfestsetzung (§ 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4; BFH, BStBl II 2002, 296) gelten daneben wegen der Dauerwirkung für die Aufhebung und Änderung § 70 Abs. 2 bis 4 EStG. Eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2) kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war (§ 2 Abs. 4 StAuskV, Anh. II.7).
4
Die FinBeh. kann auch während eines Einspruchs- oder FG-Verfahrens VA zurücknehmen, widerrufen, aufheben und än...