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Das Wirtschaftsjahr im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht
I. Begriffsbestimmung
Das Wj ist der steuerrechtliche Gewinnermittlungszeitraum (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG; § 7 Abs. 4 Satz 1 KStG). Das steuerrechtliche Wj entspricht dem handelsrechtlichen Geschäftsjahr (vgl. z. B. § 240 Abs. 2 HGB).
Das Wj umfaßt grds. einen Zeitraum von 12 Monaten (§ 8b Satz 1 EStDV). In Ausnahmefällen kann es einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten umfassen (Rumpf-Wj, § 8b Satz 2 EStDV). Ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten ist ausnahmsweise bei Land- und Forstwirten zulässig, die von einem vom Kj abweichenden Wj auf ein mit dem Kj übereinstimmendes Wj umstellen. Ein Rumpf-Wj ist in diesem Fall nicht zu bilden (§ 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV). Das gleiche gilt für die Umstellung eines Wj für einen Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wj i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStDV (§ 8c Abs. 2 Satz 3 EStDV).
Die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften gehen davon aus, daß das Wj mit dem Kj identisch ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es davon abweichen (abweichendes Wj). Bei luf Betrieben ist nur in Ausnahmefällen das Kj das Wj. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) ist der Gewinn stets nach dem Kj zu ermitteln. Der Begriff des Wj wird hier nicht gebraucht.
II. Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum
1. Wirtschaftsjahr der Land- und Forstwirte
a) Gesetzlich bestimmtes Wirtschaftsjahr
Das Wj ist bei Land- und Forstwirten na...