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SteuerStud Nr. 1 vom Seite 15

Rücknahme und Widerruf von Steuerverwaltungsakten nach § 130 AO und § 131 AO

von Dipl.-Finanzwirt (FH), Dipl.-Jurist Timo Hartman, Assessor, Dortmund

Die Aufhebung von Steuerverwaltungsakten kann auf dreierlei Weise erfolgen: durch finanzgerichtliches Urteil, im Einspruchsverfahren durch Abhilfe- oder Einspruchsbescheid oder aufgrund einer Änderungsnorm, die auch eine Aufhebung außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens ermöglicht. Solche Änderungsnormen finden sich in der Abgabenordnung speziell für Steuerbescheide in den §§ 164 f. AO und den §§ 172 ff. AO. Hinsichtlich anderer Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind, richtet sich die Aufhebung hingegen nach den §§ 130, 131 AO, die gegenüber den §§ 164 f. AO und den §§ 172 ff. AO leges generalis sind. Der Beitrag befasst sich mit der Systematik und Problematik der §§ 130, 131 AO anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur und gibt einen Überblick über die einzelnen Tatbestandsmerkmale. Zum besseren Verständnis wird die Darstellung durch mehrere Beispielsfälle veranschaulicht. S. 16

I. Einleitung

Die Änderung von Steuerverwaltungsakten nach den §§ 130 und 131 AO fristet in der steuerrechtlichen Fachliteratur (immer noch) ein Schattendasein, obgleich ihre Relevanz für steuerrechtliche Prüfungen nicht zu bestreiten ist. Ungleich vielfältiger stellt sich die Situation bei dem gesetzgeberischen Vorbild ...