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Kontenabrufverfahren
Wirksames Instrument zur Beseitigung des strukturellen Vollzugsdefizits?
Mit Urteil v. - 2 BvL 17/02 (BStBl 2005 II S. 56) hat das BVerfG ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte festgestellt und § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG i. d. F. 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Hiervon abweichend vertritt der BFH in seinem Urteil v. - IX R 49/04 (BStBl 2006 II S. 178) nun überraschend die Auffassung, die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte ab 1999 sei verfassungsgemäß. Zur Begründung verweist der BFH im Wesentlichen auf das mit Wirkung zum eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7 i. V. mit § 93b AO). Seither bestehe, so die Meinung des BFH, kein normatives Defizit mehr bei den Erhebungsregeln. Gegen dieses Urteil hat der betroffene Revisionskläger Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BvR 294/06). – Die Autoren widersprechen dem BFH und begründen, warum das Kontenabrufverfahren aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ungeeignet ist, das bestehende normative Vollzugsdefizit zu „heilen”.
I. Kontenabrufverfahren
Durch das sog. Vierte Finanzmarktförderungsgesetz ist mit Wirkung ab zum Zweck der Terrorismusbekämpfung das Kontenabrufverfahren in § 24c KWG eingeführt worden. Es stand ...