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Ermittlungen zu Bankkonten in der Europäischen Union
Neue Möglichkeiten nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
Mit dem am in Kraft getretenen „Gesetz zu dem Protokoll v. zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union” haben sich die Ermittlungsmöglichkeiten deutscher Strafverfolger für Bankkonten und Bankgeschäfte im europäischen Ausland beträchtlich erweitert. Werden steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen einen Steuerpflichtigen geführt, sind die EU-Mitgliedstaaten, die das Protokoll in nationales Recht umgesetzt haben, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, entsprechende Informationen mitzuteilen. In Kombination mit dem (nationalen) Kontenabruf gem. § 93 Abs. 7 und 8, § 93b AO erhält die Finanzverwaltung für bestimmte EU-Staaten eine geschlossene Kette von Ermittlungsmöglichkeiten zur Gewinnung von Kontoinformationen.
I. Ermittlung von Kontodaten durch die Finanzverwaltung
Das mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. (BGBl 2003 I S. 2928) etablierte und mit Wirkung zum in Kraft getretene Kontenabrufverfahren gem. § 93 Abs. 7 und 8, § 93b AO beschränkt sich in seinen Wirkungen auf die sog. Kontostammdaten inländischer Konten und Depots und hat somit lediglich nationale Dimension. Mit dem am i...BGBl 2005 II S. 661