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Vollverzinsung bei Bilanzkorrekturen
Änderung der Regelungen zu § 175 AO und § 233a AO
Durch (BStBl 2005 I S. 3) hatte der AEAO Änderungen u. a. zu § 175 und § 233a AO erfahren (vgl. dazu im Einzelnen Baum, NWB F. 2 S. 8657). Auf Anregung des Bundesrechnungshofs waren die Regelungen im AEAO zu § 175 AO um eine beispielhafte Aufzählung rückwirkender Ereignisse und die Regelungen zu § 233a AO um Ausführungen zum Zinslaufbeginn bei rückwirkenden Ereignissen und Verlustrückträgen ergänzt worden. Mit (BStBl 2006 I S. 438) wurden die Regelungen im AEAO zu § 175 AO und § 233a AO erneut geändert, um unerwünschte Ergebnisse der Vollverzinsung bei Bilanzkorrekturen zu vermeiden.
I. „Zinsfalle” bei Folgewirkungen von Bilanzkorrekturen?
Da die Frage, ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung hat, sich nach dem jeweils anzuwendenden Steuergesetz beurteilt, wurde in Nr. 10.3.2 AEAO zu § 233a auf die Beispiele für rückwirkende Ereignisse in der (ebenfalls neuen) Nr. 2.4 AEAO zu § 175 verwiesen. Damit wurde hinsichtlich der Anwendung von § 233a Abs. 2a AO u. a. auf die Rechtsprechung des BFH zu den verfahrensrechtlichen Wirkungen der Korrektur von Schlussbilanzen Bezug genommen. Nach dem (BStBl 2000 II S. 18) stellt die Korrektur eines Bilanzansatzes für ein Wirtschaftsgut, das T...BStBl 2005 II S. 809