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GmbH (Anteile)
I. Definition der GmbH-Anteile
Der GmbH-Anteil ist der Geschäftsanteil eines Gesellschafters an einer GmbH. Er verkörpert die Mitgliedschaft der Gesellschafter und die damit verbundenen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Rechte.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen einkommensteuerpflichtig.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen und Erträgen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 neu geregelt worden.
Am ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMIG) in Kraft getreten. Es enthält eine weitgehende Novellierung des geltenden GmbH Rechts.. Schwerpunkte sind eine Flexibilisierung und Deregulierung der GmbH-Gründung, die Bekämpfung der Missbrauchsgefahr durch Wahl dieser Rechtsform sowie eine verbesserte Kontrolle der GmbH bei Krisen und Insolvenz.
Mit der - in der Haftung beschränkten - Unternehmergesellschaft wurde eine GmbH-Variante geschaffen, die kein Mindeststammkapital benötigt.
II. Zivilrechtliche Behandlung
1. Rechtsnatur des GmbH-Anteils
Der GmbH-Anteil verkörpert die Mitgliedschaft des einzelnen Gesellschafters als Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten. Er vermittelt keine unmittelbare Beteiligung am Vermögen der GmbH.
Für den GmbH-Anteil werden in der Regel keine Anteilsscheine ausgegeben. Der Geschäftsanteil entspricht dem Nennbetrag der vom Gesellschafter übernommenen Stammeinlage. Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die die einzelnen Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernehmen, sind zwingend im Gesellschaftsvertrag aufzuführen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss dabei auf volle Euro lauten und mindestens 1 Euro betragen. Die Gesellschafter können die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter frei bestimmen und unterschiedlich hoch festsetzen. Die Nennbeträge aller Geschäftsanteile müssen in ihrer Summe mit dem Stammkapial der GmbH übereinstimmen.
2. Rechte und Pflichten der Gesellschafter aus ihrer Beteiligung
Die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters unterteilen sich in Vermögensrechte – wie das Gewinnbezugsrecht und das Recht auf einen etwaigen Liquidationserlös – und Verwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht, das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und das Auskunfts- und Einsichtsrecht. Zu den Pflichten zählen die Pflicht zur Leistung der Einlage, die Differenzhaftung, die gesellschafterliche (Mit-)Haftung und die Nachschusspflicht sowie gewisse Treuepflichten. Die Geschäftsanteile können im Gesellschaftsvertrag auch mit Sonderrechten, wie etwa einem Mehrfachstimmrecht oder als Vorzugsgeschäftsanteile mit einem Gewinnvorzug, ausgestattet werden.
3. Die Übertragung des GmbH-Anteils
Ein Gesellschafter kann bereits bei Gründung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit vorsieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, § 5 Abs. 2 GmbHG). Erwirbt er später weitere Anteile hinzu, bleiben diese grds. rechtlich selbständig. GmbH-Anteile können veräußert und vererbt werden (§ 15 Abs. 1 GmbHG), wobei die Übertragung eines notariell beurkundeten Vertrages bedarf. Im Fall des Ablebens eines GmbH-Gesellschafters fällt der Gesellschaftsanteil in den Nachlass und geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Die Vereinbarung einer Sonderrechtsnachfolge wie bei Personengesellschaften ist ausgeschlossen. Allerdings können durch Satzungsbestimmung bestimmte Personen vom Erwerb des GmbH-Anteils ausgeschlossen werden.
Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung – nicht aber die Vererbung – des Gesellschaftsanteils von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung, abhängig machen (sog. Vinkulierungsklausel).
Der Veräußerung gleichgestellt sind die Bestellung eines Treuhänders für den Anteil, die Verpflichtung zu seiner Sicherungsabtretung, die Bestellung eines Pfandrechts sowie eines Nießbrauchs an dem GmbH-Anteil. Die dingliche Übertragung des Geschäftsanteils unter Lebenden erfolgt durch einen notariell beurkundungspflichtigen Abtretungsvertrag. Auf den Kauf eines GmbH-Anteils finden die für den Kauf von Sachen geltenden Vorschriften insbes. zur Sachmängelhaftung des Verkäufers entsprechende Anwendung.
Der GmbH-Anteil kann im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die GmbH auch selbst Anteile erwerben und GmbH-Anteile einziehen und damit den Ausschluss eines Gesellschafters durchsetzen.