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BFH Urteil v. - X R 197/87 BStBl 1991 II S. 300

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3EStG § 23 Abs. 4 Satz 3EStG § 9 Abs. 1 Satz 1BGB § 764BörsG a. F. § 53

Besteuerung von Wertpapieroptionsgeschäften beim Stillhalter

Leitsatz

1. Das Entgelt, das bei einem Wertpapieroptionsgeschäft der Optionsgeber (der Stillhalter in Wertpapieren oder in Geld) erhält (die Optionsprämie), kann zu Einkünften aus Leistungen i. S. der § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG führen (Anschluß an , BFHE 143, 38, BStBl II 1985, 264).

2. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß zivilrechtlich dem Anspruch auf die Optionsprämie der Einwand der fehlenden Termingeschäftsfähigkeit (§ 53 BörsG a. F.) oder der Differenzeinwand (§ 764 BGB) entgegenstehen kann.

3. Übt der Berechtigte einer Kaufoption dieses Recht aus und muß der Stillhalter in Aktien die Wertpapiere zu dem unter dem Tageskurs liegenden Basispreis liefern, so ist die Differenz zwischen Tageskurs und Basiswert nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Leistungen abziehbar. Entsprechendes gilt für Vermögensverluste des Stillhalters in Geld.

4. Bei einer Optionskombination in der Form des "Spread" sind gezahlte Optionsprämien nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus der Stillhalterleistung nach § 22 Nr. 3 EStG.

5. Eine (stillschweigende) "tatsächliche Verständigung" über schwierig zu ermittelnde Besteuerungsgrundlagen ist nicht allein darin zu sehen, daß der Steuerpflichtige die Berechnung des FA von Einkünften bis zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht beanstandet (Ergänzung zum , BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 300
BFH/NV 1991 S. 23 Nr. 5
WAAAA-93583

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