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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Verluste bei beschränkter Haftung, § 15a EStG

Roland Ronig

I. Definition der Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG

Ein Kommanditist haftet im Außenverhältnis für Schulden der KG grds. nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Durch die Regelung des § 15a EStG soll sichergestellt werden, dass Verluste eines beschränkt haftenden Gesellschafters bei diesem nicht ausgeglichen werden können, soweit er für diese nicht haftet. Die ursprünglich für Verlustzuweisungsgesellschaften eingeführte Regelung gilt für alle Kommanditgesellschaften und vergleichbare Gesellschaften. Für die Anwendung des § 15a Abs. 1 EStG sind die tatsächlich geleistete Einlage und die Hafteinlage maßgebend. Unbeachtlich ist die sog. „Pflichteinlage”, da der Gesellschafter insoweit nur im Innenverhältnis haftet.

II. Verlustzurechnung

Dem Kommanditisten sind handelsrechtlich - ebenso wie dem persönlich haftenden Gesellschafter - auch dann Verlustanteile zuzurechnen, wenn hierdurch ein negatives Kapitalkonto entsteht bzw. sich erhöht. Verlustanteile eines Gesellschafters werden regelmäßig von dessen Kapitalkonto abgebucht. Durch die Anwendung des § 15a EStG ändert sich an der Zurechnung der Ergebnisse i.d.R. nichts (Hinweis auf VII. Wegfall des negativen Kapitalkontos).

III. Grundtatbestand

1. Verlustausgleichsbeschränkung

Der einem Kommanditisten zuzurechnende Verlustanteil, der zu einem negativen Kapitalkonto führt oder ein solches erhöht, ist nicht ausgleichsfähig.

Der Verlust darf weder mit anderen gewerblichen Einkünften noch mit Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.

Ob ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, ist durch Vergleich der Kapitalstände am Ende des Wirtschaftsjahres und am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu prüfen (Stichtagsprinzip).

Auch auf Anteile an einer ausländischen Gesellschaft ist § 15a EStG anwendbar.

Soweit der Verlust nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

Außerbilanzielle Korrekturen haben ebenfalls Auswirkungen auf den Verlustausgleich.

2. Kapitalkonto

In die Berechnung des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG ist nur das Gesamthandsvermögen (einschließlich einer etwaigen Ergänzungsbilanz) einzubeziehen.

Das Sonderbetriebsvermögen ist bei der Anwendung des § 15a EStG nicht zu berücksichtigen. Somit sind Verluste aus dem Sondervermögen unbeschränkt ausgleichsfähig und Gewinne hieraus nicht mit Verlusten i.S.d. § 15a Abs. 2 EStG zu verrechnen.

Alle steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen, z. B. steuerfreie Zuschüsse und Zulagen, wie Investitionszulagen, steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG, erhöhen das steuerliche Kapitalkonto und damit das Verlustausgleichsvolumen.

Einzelfragen:

  • Zum Umfang des Kapitalkontos hat die Finanzverwaltung in umfassenden Schreiben Stellung genommen.

  • Während ein Beteiligungskonto zum Kapital i.S.d. § 15a EStG zählt, gehört ein Darlehenskonto nicht hierzu.

  • Ein als Darlehenskonto bezeichnetes Konto kann auch dann ein Kapitalkonto sein, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist.

  • Ein aktivisches Gesellschafterkonto ist nicht in die Ermittlung des Kapitalkontos einzubeziehen.

  • Eigenkapitalersetzende Darlehen sind regelmäßig nicht als Kapital i.S.d. § 15a EStG zu qualifizieren.

  • Sog. Finanzplandarlehen (planmäßig in die Finanzierung der Gesellschaft einbezogene Darlehen) erhöhen das Kapitalkonto i.S.d. § 15a Abs. 1 EStG und damit den ausgleichsfähigen Verlust.

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