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BBK Nr. 9 vom Seite 433

Verrechenbare Verluste bei § 15a EStG

Grundlagen und Vorgänge nach § 16 EStG

Wolfgang Eggert

[i]Eggert, Beschränkter Verlustabzug beim Kommanditisten nach § 15a EStG, BBK 6/2017 S. 296 NWB RAAAG-39894 In BBK 6/2017 S. 296 wurde die Grundlage des § 15a EStG aufgezeigt: Der Gesetzgeber regelt, dass Verluste nur unter bestimmten Voraussetzungen (Kapitalzahlung oder Haftung) ohne steuerliche Einschränkungen zu behandeln sind. Im vorliegenden Beitrag sollen nun die Folgen der im Entstehungsjahr nicht vollständig möglichen Verlustberücksichtigung dargestellt werden. Der Gesetzgeber nennt diesen Vorgang ein wenig euphemistisch „verrechenbare Verluste“. Diese Verrechnung findet erst mit einer zeitlichen Verzögerung statt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 EStG

[i]Mindermann/Blatt, Verlustausgleich – Verlustabzug, Grundlagen NWB CAAAE-60556 Soweit durch Verlustanteile beim Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto erstmals entsteht oder sich ein bereits vorhandenes negatives Kapitalkonto erhöht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG) und auch keine sog. erweiterte Außenhaftung vorhanden ist (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG), dürfen weder ein horizontaler noch ein vertikaler Verlustausgleich vorgenommen werden. Auch die Anwendung von § 10d EStG ist nicht möglich. Diese Verlustanteile gehen aber nicht „verloren“. Der Gesetzgeber ordnet in § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG an:

„Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kom...