Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Mehrzweckfahrzeug
Leitsatz
Ein "Land Rover" mit 2.810 kg zulässigem Gesamtgewicht ist kein Personenkraftwagen im Sinne von § 8 Nr. 1 KraftStG, sondern
ein "anderes Fahrzeug" im Sinn von § 8 Nr. 2 KrafStG, das nach dem Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO nach den Vorgaben der EU-Richtlinie
70/156/EWG v. , Anhang II, C.1. als "AF Mehrzweckfahrzeug" einzustufen ist. Ein solches Fahrzeug wird nicht nach Hubraum,
sondern nach Gewicht besteuert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 444 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4245 GAAAB-72232
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.