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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 1 V 36/06

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1KraftStG § 8 Nr. 2KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 Richtlinie 2001/116/EG Art. 4 Anhang II StVZO § 23 Abs. 6a FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Richtlinie 70/156/EWG

Kraftfahrzeugsteuer ab für Pick-up mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum (Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung einer relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t) bei der kraftfahrzeugsteuerlichen Abgrenzung von PKW und LKW auch die verkehrsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden müssen, die durch das europäische Gemeinschaftsrecht gesetzt worden sind und durch die Bekanntmachung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005, 197) ab auch im nationalen Bereich anzuwenden sind.

2. Ein von Mitsubishi hergestellter, erstmals 1999 zugelassener Pick-up mit Doppelkabine (Mitsubishi USA K60T, Fahrzeugart LKW – offener Kasten, Antriebsart Diesel, zulässiges Gesamtgewicht 2.830 kg, Leergewicht 1.825 kg, Hubraum 2.477 ccm, fünf Sitzplätze) ist kein Fahrzeug der Klasse M 1 i.S. von Anhang II der Richtlinie 2001/116/EG vom (ABl. EG L 18/1 vom , S. 39) und daher auch ab dem nicht als PKW, sondern als LKW zu besteuern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAB-91746

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