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StuB Nr. 17 vom Seite 648

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Anmietung einer Messestandfläche stark eingeschränkt

Anmerkungen zum

StB Alexander Hahn

Mit Beschluss vom hat der BFH erstmals zur Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung einer Messestandfläche durch einen Messeaussteller Stellung genommen. Maßgebendes Kriterium für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist danach, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z. B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordern. Im Beitrag werden nach einer Einleitung zunächst die für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messeaufwendungen relevanten rechtlichen Grundlagen sowie die bislang dazu ergangenen FG-Urteile dargestellt und sodann der BFH-Beschluss zusammengefasst und eingeordnet.

Kernaussagen
  • Mit Beschluss vom nimmt der BFH erstmals zur Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung einer Messestandfläche durch einen Messeaussteller Stellung.

  • Der BFH schließt sich im Ergebnis den Grundsätzen der Vorinstanz an und verneint das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen.

  • Stpfl., deren Aufwendungen für die Anmietung einer Messestandfläche in der Vergangenheit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterlagen, sollten prüfen, ob nach den vom BFH im Beschluss III R 14/21 aufgestellten Grundsätzen das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen zu verneinen ist.

I. Einleitung

[i]Adrian/Hahn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen bei Messeveranstaltungen?, StuB 9/2019 S. 347, NWB RAAAH-13111 Staschewski, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. e, NWB MAAAH-38270 Der Vertrag über die Anmietung eines Messestands kann Elemente verschiedener Vertragsarten enthalten (sog. typengemischter Vertrag). In der Regel bildet die Überlassung der Messestandfläche (Mietvertrag über ein unbewegliches Wirtschaftsgut) die vertragliche Hauptpflicht. Oftmals enthält der Vertrag aber auch Zusatzleistungen gegen zusätzliches Entgelt wie Dienstleistungselemente (bspw. Aufbauarbeiten) und die Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter (bspw. Beleuchtung). Die verschiedenen Leistungskomponenten können i. d. R. der Rechnung entnommen werden.

Der Erlass vom enthält keine konkrete Aussage, ob die entsprechenden Aufwendungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Das Thema ist daher häufig Streitgegenstand im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen. Während die Finanzverwaltung bislang erfahrungsgemäß ohne nähere Prüfung annimmt, dass der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens die Teilnahme an Messen erfordert, versucht der Stpfl., dies zu widerlegen. Mit Beschluss vom hat nunmehr erstmals der BFH zu der Frage Stellung genommen.