Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoring- und Werbeaufwendungen
Anmerkungen zum
In seinem Urteil vom bestätigt der III. Senat des BFH im Wesentlichen seine Grundsätze aus dem Urteil vom zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Sponsoring- und Werbeaufwendungen. Eine Hinzurechnung für Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erfolgt nur, wenn die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten und die angemieteten Werbeträger zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören.
Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen, NWB TAAAE-52365
Womit befasst sich das ?
Können auch Werbeaufwendungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG unterliegen?
Hat die Vorinstanz die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ausreichend geprüft?
I. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung – Rechtliche Grundlagen
1. § 8 Nr. 1 GewStG
[i]Hahn, Keine
gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring, StuB 14/2023
S. 575, NWB PAAAJ-43690
Hänsch, in:
Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. d,
NWB YAAAJ-37424
Hänsch/Wessels, in:
Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8 Nr. Buchst. e,
NWB IAAAJ-37425 Die Bemessungsgrundlage
für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag
(§ 6 GewStG). Gewerbeertrag ist gem. § 7 Satz 1 GewStG der nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu
ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in
den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden dem
Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der in den Buchstaben a bis f
aufgeführten Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des
Gewinns abgesetzt worden sind und den Freibetrag von 200.000 €
übersteigen.
Hinzugerechnet wird dabei auch ein Fünftel bzw. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) sowie ein Viertel von Lizenzaufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder im Rahmen eines Werkvertrags unterliegen hingegen mangels Aufzählung in § 8 Nr. 1 GewStG nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.