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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring
Anmerkungen zum
Mit hat der BFH erstmals zur Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring Stellung genommen. Ein Sponsoringvertrag ist ein gemischter Vertrag eigener Art. Dieser kann zwar grds. auch hinzurechnungspflichtige Mietelemente enthalten (Anmietung von Werbeflächen), die aber im Streitfall nicht von der im Vordergrund stehenden Werbeleistung trennbar sind. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung unterbleibt daher.
Die Besprechungsentscheidung des BFH befasst sich im Wesentlichen mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG).
Kernfrage der Besprechungsentscheidung ist, ob auch ein Sponsoringvertrag Mietelemente (Anmietung von Werbeflächen) enthält, die der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist im Streitfall zu verneinen, da Hauptkomponente des Sponsoringvertrags eine Werbeleistung ist, von der die Mietelemente nicht trennbar sind.
I. Einleitung
1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG)
[i]Staschewski, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewSt... Nr. 1 Buchst. d,