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StuB Nr. 5 vom Seite 177

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Standplätze bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe

Anmerkungen zum

StB Alexander Hahn und StB Jannis Lammers

Mit Urteil vom hat der BFH erstmals zur Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Standplätze bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe Stellung genommen. Maßgebendes Kriterium für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist danach, ob der Geschäftszweck des betreffenden Gewerbebetriebs und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (insbesondere Anzahl der angemieteten Standplätze pro Jahr) das dauerhafte Vorhandensein von Standplätzen erfordert. Im Beitrag werden nach einer Einleitung zunächst die für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen relevanten rechtlichen Grundlagen dargestellt und sodann das BFH-Urteil zusammengefasst und analysiert.

Kernaussagen
  • In der Entscheidung III R 39/21 nimmt der BFH erstmals zur Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Standplätze bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe Stellung.

  • Die Entscheidung reiht sich in eine Fülle von BFH-Urteilen aus den letzten Jahren ein, bei denen primärer Streitgegenstand das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG war.

  • Dem BFH-Urteil III R 39/21 lag im Hinblick auf das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen ein recht eindeutiger Fall zugrunde. U. E. kann es weniger eindeutig gelagerte Fälle geben. Weitere Konkretisierungen im Verwaltungswege zum Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen wären daher wünschenswert.

I. Einleitung

[i]Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen, NWB TAAAE-52365 Staschewski, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8, NWB IAAAJ-37425 Der Verkauf von Speisen und Getränken durch Imbissbetriebe im Reisegewerbe – bspw. auf Wochenmärkten, Volksfesten, Festivals, sowie Sport- und Musikveranstaltungen – hat in Deutschland eine lange Tradition. Oftmals ist der Reisegewerbetreibende nicht Eigentümer einer entsprechenden Verkaufsfläche. Die Anmietung von Standplätzen ist daher der Regelfall.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Aus § 35a Abs. 1 GewStG ergibt sich, dass auch Reisegewerbebetriebe der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden. Fraglich ist jedoch, ob bei dem jeweiligen Reisegewerbetreibenden die Aufwendungen für die Anmietung der Standfläche auch der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG für unbewegliche Wirtschaftsgüter unterliegen. Eines der maßgebenden Kriterien hierfür ist, ob die angemieteten Wirtschaftsgüter für den primären Geschäftszweck erforderlich sind. Während manche Unternehmer ihren gesamten Umsatz durch Imbissbetriebe im Reisegewerbe erzielen, verkaufen andere ihre Speisen und Getränke auch auf in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen und haben somit mehrere Vertriebswege. Die Frage kann daher in der Praxis im Einzelfall streitbehaftet sein. Mit Urteil vom hat nunmehr erstmals der BFH dazu Stellung genommen. S. 178