KStH H 8.13 (Zu
§ 8
KStG)
Zu § 8 KStG
H 8.13 Sonstige Vereine und Einrichtungen
Lohnsteuerhilfevereine
Die von Lohnsteuerhilfevereinen (>H 5.1 Abgrenzung) erhobenen Beiträge sind in vollem Umfang steuerpflichtige Entgelte für Gegenleistungen der Vereine an ihre Mitglieder. § 8 Abs. 5 KStG findet keine Anwendung (>, BStBl 1974 II S. 60).
Fundstelle(n):
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UAAAJ-18830