KStH H 8.13 (Zu § 8 KStG)

Zu § 8 KStG

H 8.13 Sonstige Vereine und Einrichtungen

Lohnsteuerhilfevereine

Die von Lohnsteuerhilfevereinen (>H 5.1 Abgrenzung) erhobenen Beiträge sind in vollem Umfang steuerpflichtige Entgelte für Gegenleistungen der Vereine an ihre Mitglieder. § 8 Abs. 5 KStG findet keine Anwendung (>, BStBl 1974 II S. 60).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-18830