KStH H 7.1 (Zu § 7 KStG)

Zu § 7 KStG

H 7.1 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Beteiligungserträge/Phasengleiche Aktivierung

Eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer nachgeschalteten Gesellschaft scheidet steuerlich grundsätzlich aus (>, BStBl II S. 632 und >, BStBl 2001 II S. 409).

Betriebe gewerblicher Art

Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung >R 8.2

Doppelbesteuerungsabkommen

Stand zum > BStBl I S. 147

Gewinnermittlung bei Handelsschiffen

Zu körperschaftsteuerlichen Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG > BStBl I S. 453.

Gewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben

>R 8.3

Inkongruente Gewinnausschüttungen

> BStBl 2014 I S. 63

Mindestgewinnbesteuerung

Die Mindestgewinnbesteuerung des § 10d Abs. 2 EStG verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht (>, BStBl 2013 II S. 512). [1] [2]

Organschaft

Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung bei Organgesellschaften und Organträgern >R 14.6 bis 16

Spartentrennung bei Kapitalgesellschaften, für die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist

Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften, für die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist > BStBl I S. 1303. Eine Eigengesellschaft übt das Dauerverlustgeschäft nicht selbst aus, wenn sie den verlustbringenden Betrieb verpachtet (>, BStBl 2017 II S. 498).

Verdeckte Gewinnausschüttung

Die vGA führt im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu einer außerbilanziellen Korrektur des Jahresüberschusses/-fehlbetrags als Ausgangsgröße der steuerlichen Einkommensermittlung (>, BStBl 2002 II S. 366 und >, BStBl 2002 II S. 367). Zur Darstellung im Einzelnen und zum Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits früher versteuerten vGA > BStBl I S. 603.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-18830

1Verfassungsbeschwerde anhängig, 2 BvR 2998/12.

2Vgl. auch 2 BvL 19/14 (>, BStBl II S. 1016).