KStH H 14.8 (Zu § 14 KStG)

Zu § 14 KStG

H 14.8 Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger bis einschließlich VZ 2021

Allgemeine Fragen zu organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen

> BStBl I S. 437 Rn. 40 ff.

Berechnung der Mehrabführung

Die Mehrabführung der Organgesellschaft an den Organträger ist ein rein rechnerischer Differenzbetrag zweier Vergleichswerte und kann auch in einer sog. Minderverlustübernahme bestehen. Auf einen tatsächlichen Vermögensabfluss kommt es nicht an (>, BStBl 2014 II S. 398, >, BStBl 2014 II S. 651).

Passiver Ausgleichsposten im Falle außerbilanzieller Zurechnung bei der Organgesellschaft

Ein passiver Ausgleichsposten i. S. d. § 14 Abs. 4 KStG i. d. F. vom für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste aus einem KG-Anteil aufgrund außerbilanzieller Zurechnung gem. § 15a EStG neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern (>, BStBl 2013 II S. 555). Mit Ausnahme des Anwendungsfalls des § 15a EStG ist in allen anderen Fällen bei der Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten weiterhin nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG i. d. F. vom auf die Abweichung des an den Organträger abgeführten Gewinns vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abzustellen. Die organschaftlichen Ausgleichsposten sind aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG i. d. F. vom in der Steuerbilanz zu aktivieren oder zu passivieren (> BStBl I S. 921).

Steuerliches Einlagekonto

> BStBl I S. 366 Rn. 28

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