KStH H 10.3 (Zu § 10 KStG)

Zu § 10 KStG

H 10.3 Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung

Beamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer Aufsichtsratsvergütung

Der einem Beamten erwachsene tatsächliche Aufwand bemisst sich nicht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Ablieferungspflicht der Vergütung (>, BStBl III S. 206).

Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und Kreditausschuss

Gehören dem Kreditausschuss eines Unternehmens neben Vertretern der Darlehensgeber und mittelverwaltender Behörden und neben den Geschäftsführern auch Mitglieder des Aufsichtsrats des Unternehmens an, schließt deren Doppelfunktion die volle Abziehbarkeit der ihnen als Mitglieder des Kreditausschusses gewährten Sitzungsgelder aus (>, BStBl 1979 II S. 193).

Finanzierungsberatung einer AG

Die Finanzierungsberatung einer AG durch eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder ist keine aus dem Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit fallende Sondertätigkeit. Die dafür geleisteten Zahlungen sind als Aufsichtsratsvergütungen zu behandeln (>, BStBl III S. 688).

Geschäftsführeraufgaben

Eine Vergütung, die eine Kapitalgesellschaft einem Mitglied ihres Aufsichtsrats dafür zahlt, dass dieser sich in die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung einschaltet, unterliegt dem hälftigen Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG (>, BStBl II S. 872).

Sachverständige

Die Vergütungen, die eine Gesellschaft an den vom Aufsichtsrat zur Unterstützung seiner Kontrollfunktion beauftragten Sachverständigen zahlt, unterliegen nicht dem hälftigen Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG (>, BStBl 1976 II S. 155).

Steuerabzug

Übernimmt die beaufsichtigte Körperschaft bei beschränkt Steuerpflichtigen eine nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG entstandene Steuer, unterliegt die übernommene Steuer ebenfalls dem Abzugsverbot.

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UAAAJ-18830