Zu § 8 KStG
H 8.12 Haus- und Grundeigentümervereine, Mietervereine
Aufteilung der Mitgliedsbeiträge bei Haus- und Grundbesitzervereinen sowie Mietervereinen
Zur Zulässigkeit der von der Finanzverwaltung vorgesehenen pauschalen Aufteilung der Mitgliedsbeiträge in echte Mitgliedsbeiträge und Leistungsentgelte >, BStBl III S. 212
Zur Notwendigkeit des Ansatzes eines höheren prozentualen Einnahmeanteils für steuerpflichtige Leistungen bei ansonsten anhaltender Erzielung von Verlusten >, BStBl III S. 294
Beispiel zur Aufteilung
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€ | € | |
Vereinnahmte Mitgliedsbeiträge | 130.000 | |
An den Landesverband sind abgeführt | – 30.000 | |
Eigene Beitragseinnahmen | 100.000 | |
Steuerpflichtige Einnahmen: | ||
20 % von 100.000 € | 20.000 | |
Entgelte für Prozessvertretungen | + 4.000 | 24.000 |
Die Ausgaben, die mit den eigenen
Beitragseinnahmen (100.000 €) und den Entgelten für Prozessvertretungen
(4.000 €) zusammenhängen, betragen 90.000 €. | ||
€ | € | |
Abzuziehen sind | 90.000 x
24.000 | – 20.769 |
104.000 | ||
Überschuss | 3.231 |
Würden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27.000 € betragen und würde sich weiter ergeben, dass die Ausgaben auch in den vorangegangenen Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, müsste der Satz von 20 % angemessen erhöht werden.
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UAAAJ-18830