Zu § 5 KStG
H 5.7 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
Abgrenzung
Keine Berufsverbände sind z. B.
eine Abrechnungsstelle von Apothekeninhabern (>, BStBl III S. 204)
eine Güteschutzgemeinschaft (>, BStBl 1973 II S. 39)
ein Lohnsteuerhilfeverein (>, BStBl 1974 II S. 60 und >, BStBl 1999 II S. 366)
ein Mieterverein (>, BStBl III S. 525)
ein Rabattsparverein (>, BStBl 1968 II S. 236)
ein Warenzeichenverband (>, BStBl III S. 632)
ein Werbeverband (>, BStBl III S. 638)
Beteiligung eines Berufsverbands an einer Kapitalgesellschaft
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird (>, BStBl II S. 753).
Beteiligung eines Berufsverbands an einer Personengesellschaft
Ob die Beteiligung an einer Personengesellschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als Vermögensverwaltung anzusehen ist, ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Personengesellschaft zu entscheiden (>, BStBl 1989 II S. 134).
Einkommensermittlung bei Berufsverbänden
Entgeltliche Leistungen an Mitglieder oder Dritte
Ein Berufsverband kann ohne Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt (>, BStBl II S. 460).
Kapitalertragsteuer bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
> BStBl I S. 200 sowie BStBl I S. 685
Wahrnehmung allgemeiner Interessen eines Wirtschaftszweiges
Ein Verband nimmt auch dann allgemeine Interessen eines Wirtschaftszweiges wahr, wenn er lediglich die in einem eng begrenzten Bereich der unternehmerischen Tätigkeit bestehenden gemeinsamen Interessen eines Wirtschaftszweiges vertritt (>, BStBl II S. 891).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-18830