KStH H 5.7 (Zu § 5 KStG)

Zu § 5 KStG

H 5.7 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter

Abgrenzung

Keine Berufsverbände sind z. B.

Beteiligung eines Berufsverbands an einer Kapitalgesellschaft

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird (>, BStBl II S. 753).

Beteiligung eines Berufsverbands an einer Personengesellschaft

Ob die Beteiligung an einer Personengesellschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als Vermögensverwaltung anzusehen ist, ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Personengesellschaft zu entscheiden (>, BStBl 1989 II S. 134).

Einkommensermittlung bei Berufsverbänden

>R 8.11 bis 8.13

Entgeltliche Leistungen an Mitglieder oder Dritte

Ein Berufsverband kann ohne Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt (>, BStBl II S. 460).

Kapitalertragsteuer bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

> BStBl I S. 200 sowie BStBl I S. 685

Wahrnehmung allgemeiner Interessen eines Wirtschaftszweiges

Ein Verband nimmt auch dann allgemeine Interessen eines Wirtschaftszweiges wahr, wenn er lediglich die in einem eng begrenzten Bereich der unternehmerischen Tätigkeit bestehenden gemeinsamen Interessen eines Wirtschaftszweiges vertritt (>, BStBl II S. 891).

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UAAAJ-18830