KStH H 4.5 (Zu § 4 KStG)

Zu § 4 KStG

H 4.5 Abgrenzung in Einzelfällen

Arbeitsbetriebe von Straf- und Untersuchungshaftanstalten

Arbeitsbetriebe einer Strafvollzugsanstalt entfalten keine wirtschaftliche Tätigkeit, weil die Beschäftigung von Strafgefangenen zur hoheitlichen Tätigkeit gehört. Für Arbeitsbetriebe einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt gilt Entsprechendes, wenn die Gefangenen nur in derselben Weise wie Strafgefangene beschäftigt werden (>, BStBl 1965 III S. 95).

Auftragsforschung

>§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG

Campingplatz

Die Unterhaltung eines Zeltplatzes oder Campingplatzes (>H 4.3 Inventar) stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (>, BStBl III S. 368).

Friedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u. Ä.

Die Friedhofsverwaltung ist ein Hoheitsbetrieb, soweit Aufgaben des Bestattungswesens wahrgenommen werden. Dazu gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Ferner sind dem Hoheitsbetrieb solche Leistungen zuzuordnen, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes, musikalische Umrahmung der Trauerfeier. Dagegen sind Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare Tätigkeiten (>, BStBl II S. 491).

Kindergärten und Kindertagesstätten

Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern BgA (>, BStBl II S. 837).

Kommunales Krematorium

Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Land ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist, handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Ländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann (>, BStBl 2009 II S. 1022).

Hierzu nachfolgend > BStBl I S. 1597

Kurbetriebe

Die Gemeinde kann Parkwege, soweit sie öffentlich-rechtlich gewidmet sind, nicht dem Kurbetrieb als BgA zuordnen (>, BStBl II S. 799).

Marktveranstaltungen (Wochen- und Krammärkte)

Die Überlassung von Standplätzen an die Beschicker von Wochen- und Krammärkten stellt einen BgA der Gemeinde dar (>, BStBl III S. 146). Das gilt auch dann, wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden (>, BStBl 2001 II S. 558).

Parkraumbewirtschaftung

Träger der Sozialversicherung

Die öffentlich-rechtlichen Träger der Sozialversicherung werden in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig (>, BStBl II S. 355).

Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen

Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen BgA, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten (>, BStBl II S. 502).

Viehmärkte

Der Betrieb von städtischen Nutz- und Zuchtviehmärkten ist als BgA anzusehen (>, BStBl III S. 176).

Wasserbeschaffung, Wasserversorgung

Bei der Wasserversorgung handelt eine Gemeinde, anders als bei der Wasserbeschaffung, nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (>, BStBl II S. 500 und >, BStBl II S. 473). Wird die Wasserbeschaffung zusammen mit der Wasserversorgung durchgeführt, liegt eine einheitliche, untrennbare wirtschaftliche Tätigkeit vor (>, BStBl 1990 II S. 452).

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UAAAJ-18830