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StuB Nr. 14 vom Seite 551

Aufwand und Rückstellung für Berufsgenossenschaftsbeiträge bei „Pausenjahr“

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

Die für die U GmbH zuständige Berufsgenossenschaft (BG) teilt der U im Juni 2021 mit, dass sie zum die Erhebung von Beitragsvorschüssen einführt. Die neuen Durchführungsbestimmungen für die Erhebung von Beitragsvorschüssen sehen unterjährige Abschlagszahlungen auf Basis des zuletzt festgesetzten Gesamtbetrags vor, wobei dem eine Endabrechnung im Folgejahr folgt. Die BG teilt der U mit, dass zwar für 2021 ein Gesamtbetrag berechnet, jedoch kein Beitrag für 2021 erhoben wird. Die Berechnung dient lediglich der Festsetzung der in 2022 zu leistenden Beitragsvorschüsse.

II. Fragestellung

Hat U im Jahresabschluss 2021 aufwandswirksam eine Rückstellung für Beiträge zur BG zu bilden?