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StuB Nr. 2 vom Seite 57

Bilanzreport 2022

Darstellung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

Das Jahr 2022 zeigte auch im Bereich der Bilanzierung beachtliche Auswirkungen des Ukraine-Kriegs. Unabhängig von diesem externen Schock haben sich auch in der Bilanzwelt selbst wichtige Änderungen ergeben. Das BMF hat sich etwa zur Bilanzierung von Genussrechten und von Kryptowährungen geäußert, außerdem die Vorgaben zur (Sofort-)Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter weiterentwickelt. Das IDW hat sich z. B. zur Dauerhaftigkeit der Wertminderung bei Kapitalanlagen und zum Vorgehen bei Umwidmung von Umlauf- in Anlagevermögen positioniert. Der BFH hat u. a. zur Wirtschaftsguteigenschaft von Lizenzen und zum wirtschaftlichen Eigentum an immateriellen Wirtschaftsgütern geurteilt. Aus diesem und anderem nachfolgend eine Auswahl.

Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843

Kernfragen
  • Welche BFH-Entscheidung ist zum Bilanzansatz bedeutsam?

  • Wie positioniert sich das IDW bei Bewertungsfragen?

  • Auf welche neue Auffassung des BMF ist hinzuweisen?

I. Bilanzansatz

1. Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, NWB AAAAJ-19369 Die Bilanzierung setzt auf der Aktivseite voraus, dass (1) überhaupt ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut vorliegt und (2) der Bilanzierende das wirtschaftliche Eigentum daran hält. Zum ersten Punkt ist in 2022 ein BFH-Urteil ergangen, daneben branchenspezifisch eine Gesetzesänderung vorgenommen worden.

Nach der Begründung zum RegE des BilMoG soll ein Vermögensgegenstand dann vorliegen, wenn das betreffende „Gut nach der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist“ (so auch DRS 24.17 f.). Die Verwertung kann durch Veräußerung, Verbrauch oder Nutzungsüberlassung erfolgen. Die Einzelverwertbarkeit des Guts ist aber nicht mit einer isolierten Verwertbarkeit verbunden. Die Trennung des Guts vom Unternehmen insgesamt ist auch dann gegeben, wenn das Gut nur zusammen mit anderen Vermögensgegenständen wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden kann. Als Beispiel nennt DRS 24.22 die Produktmarke, der oftmals nur zusammen mit der Rezeptur für das Produkt eine Werthaltigkeit zukommt.