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BMF nimmt zur Vorschrift des § 25f UStG Stellung
Durch das Jahressteuergesetz 2019 v. (BGBl 2019 I S. 2451) ist die Vorschrift des § 25f UStG mit Wirkung ab ins UStG eingefügt worden. Im Wesentlichen setzt diese Vorschrift Rechtsprechung des EuGH um, was die Versagung des Vorsteuerabzugs bzw. der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bei Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem im europarechtlichen Sinne anbelangt (vgl. Gehm, ; Gehm, sowie Gehm, ). Nunmehr hat das den UStAE um den Abschnitt 25f.1. und 25f.2. ergänzt. Diese Ergänzung des UStAE soll hier vorgestellt werden.
I. Feststellungslast
Abschnitt 25f.1. UStAE legt entsprechend der h. M. fest, dass derjenige, der den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 UStG bzw. die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG) geltend macht, die Feststellungslast für die hierfür erforderlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen trägt (vgl. im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bereits Abschnitt 15.2. Abs. 2 Satz 4 UStAE, , BStBl 2017 II S. 577; , BStBl 2015 II S. 313; , „Evita-K“ EOOD, Rz. 37...