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BFH Urteil v. - VI 5/63 U BStBl 1964 III S. 300

Gesetze: EStG 1958 § 32 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a) aa)

Leitsatz

1. Zum Begriff "Berufsausbildung" bei der Gewährung eines Kinderfreibetrags.

2. Die Zeit nach dem Abschluß einer Fachschulausbildung bis zum Berufsantritt kann nicht als Ferienzeit der Zeit der Berufsausbildung zugerechnet werden.

3. Die Probezeit bei erstmaligem Berufsantritt ist keine Berufsausbildung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 300
SAAAA-90077

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