Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 44 vom Seite 4085 Fach 3 Seite 15271

Kindergeldanspruch für ein arbeit- oder ausbildungsuchendes Kind

Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 19. 6. 2008 - III R 68/05 und III R 66/05

Walter Greite

Der BFH hat in zwei Grundsatzurteilen die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sehr umstrittenen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bzw. für Kinderfreibeträge für ein volljähriges, noch nicht 21 Jahre altes arbeitsuchendes Kind und für ein volljähriges, noch nicht 25 Jahre (bis Veranlagungszeitraum 2006: 27 Jahre) altes ausbildungsuchendes Kind geklärt. Danach muss sich ein arbeitsuchendes Kind alle drei Monate bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit melden (). Die Meldung eines ausbildungsuchenden Kindes bei der Ausbildungsvermittlung, die regelmäßig als Nachweis für das erforderliche ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz ausreicht, muss ebenfalls alle drei Monate erneuert werden, es sei denn, das Kind weist anderweitige Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch schriftliche Bewerbungen, Absagen, Suchanzeigen usw. nach (). Meldet sich das Kind nicht spätestens nach Ablauf von drei Monaten bei der Arbeitsvermittlung oder – wenn es als ausbildungsuchendes Kind auch diesen Weg gewählt hat – bei der Ausbildungsvermittlung der A...