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BFH Urteil v. - V R 76/98 BStBl 2000 II S. 214

Gesetze: AO 1977 §§ 109, 110UStG 1993 n. F. § 18 Abs. 9 Satz 3UStDV 1993 § 61 Abs. 1 Satz 1

1. Ein Vergütungsantrag, der entgegen dem amtlichen Vordruck nicht die Verpflichtungserklärung des Steuerpflichtigen enthält, ist unwirksam 2. Die Antragsfrist nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG n. F. 1993 ist eine nicht rückwirkend verlängerbare Ausschlussfrist

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der entgegen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht die Verpflichtungserklärung des Steuerpflichtigen enthält, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, ist unwirksam.

2. Die Frist für den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1993 n. F. ist eine Ausschlussfrist und kann nicht rückwirkend verlängert werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 214
BB 2000 S. 450 Nr. 9
BFH/NV 2000 S. 664 Nr. 5
DB 2000 S. 656 Nr. 13
DStRE 2000 S. 437 Nr. 8
INF 2000 S. 255 Nr. 8
UR 2000 S. 167 Nr. 4
WAAAA-88613

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