Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Buchungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Ein [i]Sebast, Grundzüge der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reihengeschäften, BBK 9/2019 S. 401 NWB DAAAH-12080 innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt im Grundsatz vor, wenn drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (sog. Reihengeschäft). Es ist als Vereinfachungsregelung konzipiert und soll den Unternehmer von umsatzsteuerlichen Pflichten im Empfängerstaat befreien. Der Beitrag zeigt die Buchungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Position in der Lieferkette.
.
I. Begriff des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
[i]Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen DreiecksgeschäftsEin innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 1 UStG liegt vor, wenn
drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt,
die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind (mit ihren in den jeweiligen Sitzstaaten erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern – USt-IdNr.),
der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und
der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.
Bei [i]Wenning, Reihengeschäft, infoCenter NWB HAAAB-14447 einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt: S. 500
eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a UStG) des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster Lieferer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG),
ein innergemeinschaftlicher Erwerb des mittleren am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster Abnehmer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3d Satz 1 UStG),
ein innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, der dem ersten Abnehmer die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3d Satz 2 UStG) und
eine (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG).
II. Besondere Aufzeichnungspflichten
[i]Eckert, Aufzeichnungspflichten, Kontierungslexikon NWB AAAAG-61326 Nach § 25b Abs. 6 UStG hat der Unternehmer neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
beim ersten Abnehmer, der eine inländische USt-IdNr. verwendet, das vereinbarte Entgelt für seine (im anderen Mitgliedstaat) ausgeführte Lieferung sowie der Name und die Anschrift des letzten Abnehmers;
beim letzten Abnehmer, der eine inländische USt-IdNr. verwendet, die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung sowie der hierauf entfallende Steuerbetrag und der Name und die Anschrift des ersten – also des mittleren – Abnehmers.
Beim [i]Eckert, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Kontierungslexikon NWB DAAAF-74324 ersten Abnehmer, der eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG, wenn die Beförderung oder die Versendung im Inland endet.
Besonders aufzeichnungspflichtig ist demnach nur der Unternehmer, der eine inländische USt-IdNr. verwendet, also im Inland als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist.