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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist ein wichtiger Bestandteil der Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt: Denn sie kennzeichnet im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr den Beteiligten als Unternehmer im Sinne des jeweiligen nationalen Umsatzsteuergesetzes. Dies gilt sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger. Die USt-IdNr. greift darüber hinaus in die materiell-rechtliche Besteuerung ein, da ihre Verwendung Einfluss auf den Ort der Leistung nehmen kann oder Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist. Schließlich hat die USt-IdNr. eine Ordnungsfunktion, um eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen oder die Zusammenfassende Meldung abgeben zu können.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundsätze zur Vergabe und Verwendung der USt-IdNr. sowie zum Bestätigungsverfahren und den vom Unternehmer zu beachtenden formalen Pflichten. Darüber hinaus werden Hinweise für die laufende Buchhaltung und zur zutreffenden Verbuchung gegeben.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
8125 | Steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferungen
§ 4 Nr. 1b
UStG |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
4125 | Steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferungen
§ 4 Nr. 1b
UStG |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vgl. die Übersicht in Abschnitt 3.2 des Beitrags | |
Abschnitt 3a.2 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStAE, Abschnitt 15.2.a Abs. 6 Satz 4 UStAE, Abschnitt 18e.1 UStAE, Abschnitt 18e.2 UStAE, Abschnitt 18e.3 UStAE, Abschnitt 27a.1 UStAE | |
3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Vielfach ist ein umsatzsteuerlicher Sachverhalt danach zu beurteilen, ob der Empfänger einer Leistung die Unternehmereigenschaft besitzt. Dies gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Da der leistende Unternehmer die Unternehmereigenschaft seines Vertragspartners nicht objektiv überprüfen kann, war es notwendig, ein Ordnungskriterium zu schaffen, um dem Unternehmer Sicherheit zu geben, dass der Leistungsempfänger auch tatsächlich Unternehmer ist. Für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr wurde deshalb die sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eingeführt (abgekürzt: USt-IdNr.).
Die USt-IdNr. ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens innerhalb der EU im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie benötigt jeder Unternehmer, der innerhalb der EU am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten teilnimmt.
Eine Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gegenstand der Lieferung in den anderen Mitgliedstaat gelangt und die Lieferung an einen Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert. Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist durch die Verwendung der USt-IdNr. zu überprüfen. Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers ist seit dem materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
Wird eine Dienstleistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt (B2B-Umsatz), wird die sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG dort besteuert, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. In diesen Fällen benötigt der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, um eine gewisse Sicherheit zu haben, dass die Unternehmereigenschaft und der Bezug für das Unternehmen gewährleistet sind.
Darüber hinaus benötigt der Unternehmer sowohl bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung als auch bei einer innergemeinschaftlichen Dienstleistung die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, um die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG erfüllen zu können.
3.2 Tabellarische Übersicht
Die folgende Übersicht fasst die Sachverhalte zusammen, die nach dem Umsatzsteuergesetz und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung im Zusammenhang mit der Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) relevant sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsnorm | Tatbestand |
Verwendung der USt-IdNr. für Zwecke der
Option zur Erwerbsbesteuerung. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung von Dienstleistungen durch eine ausschließlich nicht
unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln durch eine
ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln durch eine
ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung bei Arbeiten an beweglich körperlichen Gegenständen durch eine
ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung von Vermittlungsleistungen durch eine ausschließlich nicht
unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung für Veranstaltungsleistungen durch eine ausschließlich nicht
unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung der in
§ 3a Abs. 4
UStG genannten sonstigen Leistungen durch eine
ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
sowie elektronische Dienstleistungen durch eine ausschließlich nicht
unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung von bestimmten Güterbeförderungsleistungen durch eine
ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung von bestimmten sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
Güterbeförderungsleistungen durch eine ausschließlich nicht unternehmerisch
tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen durch
eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person. | |
Verwendung der USt-IdNr. für die
Ortsbestimmung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften. | |
Verwendung der USt-IdNr. als Nachweis
für die Steuerbefreiung der Einfuhr bei anschließender innergemeinschaftlicher
Lieferung. | |
Verwendung der USt-IdNr. als Nachweis für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung. | |
Verwendung der USt-IdNr. als Voraussetzung für die Anwendung der Konsignationsregelung. | |
Steuerschuldnerschaft des Lagerhalters
bei Nichtaufzeichnung der USt-IdNr. des Auslagerers. | |
Angabe der USt-IdNr. des leistenden
Unternehmers in der Rechnung. | |
Angabe der USt-IdNr. des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers bei innergemeinschaftlichen
Dienstleistungen i. S. des
§ 3a Abs. 2
UStG. | |
Angabe der USt-IdNr. des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen und bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen. | |
Angabe der USt-IdNr. des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers bei innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften. | |
Angabe der USt-IdNr. des
Leistungsempfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung in der
Zusammenfassenden Meldung. | |
Angabe der USt-IdNr. des
Leistungsempfängers einer innergemeinschaftlichen Dienstleistung i. S. des
§ 3a Abs. 2
UStG in der Zusammenfassenden Meldung. | |
Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers für eine Beförderung oder Versendung im Sinne der Konsignationslagerregelung. | |
Angabe der USt-IdNr. des
Leistungsempfängers einer innergemeinschaftlichen Verbringung in der
Zusammenfassenden Meldung. | |
Angabe der USt-IdNr. des
Leistungsempfängers eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts in der
Zusammenfassenden Meldung. | |
Abgabezeitraum der Zusammenfassenden
Meldung bei Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. | |
Bestätigungsverfahren einer ausländischen USt-IdNr. | |
Bestätigungsverfahren für einen Lagerhalter i. S. des § 4 Nr. 4a UStG | |
Bestätigungsverfahren für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. des § 25e UStG | |
Befreiung von der Verpflichtung der
Angabe der USt-IdNr. in Rechnungen in den Fällen des
§ 14a
UStG. | |
Aufzeichnung der USt-IdNr. des
Auslagerers durch den Lagerhalter. | |
Aufzeichnung der USt-IdNr. des Erwerbers durch den Lieferer für die Anwendung der Konsignationslagerregelung. | |
Aufzeichnung der USt-IdNr. des Lagerhalters als Dritter für die Anwendung der Konsignationslagerregelung. | |
Aufzeichnung der USt-IdNr. des Lieferers durch den Erwerber für die Anwendung der Konsignationslagerregelung. | |
Angabe der USt-IdNr. in der Zusammenfassenden Meldung für die Lieferungen des durch die vom Fiskalvertreter vertretenen Unternehmer | |
Angabe der USt-IdNr. des
Fiskalvertreters in der Rechnung. | |
Aufzeichnung der USt-IdNr. für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle | |
Aufzeichnung der USt-IdNr. für Zahlungsdienstleister | |
Verwendung der USt-IdNr. bei
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. | |
Aufzeichnung der USt-IdNr. der
Beteiligten an innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. | |
Haftungsausschluss für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle bei gültiger USt-IdNr. des liefernden Unternehmers | |
Erteilung und Begrenzung der USt-IdNr. | |
Aufzeichnung der USt-IdNr. des
Leistungsempfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung
(Buchnachweis). | |
Aufzeichnung der
USt-IdNr. des Leistungsempfängers eines innergemeinschaftlichen Verbringens
(Buchnachweis). |
Abb. 1: Übersicht der gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der USt-IdNr.
3.3 Beantragung und Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Jeder Unternehmer i. S. des § 2 UStG kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 27a UStG kostenlos eine USt-IdNr. beantragen. Dies gilt auch für
Unternehmer, die nicht am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, z. B. um die Pflichtangabe der USt-IdNr. in Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG erfüllen zu können,
Kleinunternehmer nach § 19 UStG,
pauschalierende Land- und Forstwirte nach § 24 UStG oder
Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder nach § 18 Abs. 4f UStG.
Ebenso kann jede nicht unternehmerisch tätige juristische Person eine USt-IdNr. beantragen, wenn sie die USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigt.