Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten: Neues BMF-Schreiben sorgt für mehr Klarheit
Aufsichtsräte [i]BMF, Schreiben v. 8.7.2021 - III C 2 - S 7104/19/10001 :003 NWB GAAAH-83989; BMF, Schreiben v. 29.3.2022 - III C 2 - S 7104/19/10001 :005 NWB AAAAI-58557 in Unternehmen sollen die Geschäftsführung überwachen und haben somit eine wichtige Compliance-Funktion. Sie sind entweder durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben, insbesondere in mittelständischen Gesellschaften aller Rechtsformen kommen aber auch aufsichtsratsähnliche Konstrukte auf freiwilliger Basis zur Anwendung, deren Aufgabe eher in der Beratung besteht und somit die Überwachung in den Hintergrund tritt. All diesen Beiräten oder auch Ombudsleuten gemeinsam ist, dass sie eine Vergütung erhalten, meist ein Fixum, mitunter auch variable Bestandteile, so dies denn branchenbedingt zulässig ist. Fraglich war nun, wie die umsatzsteuerliche Beurteilung der Aufsichtsräte erfolgen soll, das heißt, ob sie Unternehmer im Sinne des UStG sind. Hierzu hatten der EuGH und ihm folgend der BFH entschieden, dass abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ein Aufsichtsratsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft mangels Selbständigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig sei und eine Unternehmereigenschaft dann nicht vorliegt, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhält, die unabhängig von den geleisteten Arbeitsstunden und der Teilnahme an Sitzungen ist. StB'in Marion Fetzer und StB Tobias Barkschat zeichnen in ihrem Beitrag ab in dieser Ausgabe die Rechtsprechungsentwicklung nach und zeigen anhand des BMF-Schreibens aus dem letzten Jahr sowie des neuen Schreibens vom , inwieweit die geltenden Regelungen auch auf ähnliche Konstellationen übertragbar sind und wie die Unterscheidung von festen und variablen Vergütungen vorgenommen werden kann.
Durch den mit Corona sprunghaft gestiegenen Anteil von Tätigkeiten im Home-Office ergaben sich auch Auswirkungen auf die Versteuerung des Privatanteils von Dienstwagen. Mit der Aktualisierung des BMF-Schreibens zur „Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ vom war klar, dass bei der 1 %-Regelung der monatliche 0,03 %-Wert für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch dann zu versteuern ist, wenn die Mitarbeiter den Dienstwagen in einem Monat nicht oder nur selten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Es kann aber eine Einzelbewertung erfolgen, bei der nur für die tatsächlich durchgeführten Fahrten ein geldwerter Vorteil erfasst wird. zeigt, wie die Einzelbewertung des geldwerten Vorteils bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren umgesetzt werden kann.
Außerdem in diesem Heft: Im Buchführungs-Seminar beschäftigt sich mit nachträglich gewährten Mitarbeiter-Rabatten. und stellen die bilanzielle Behandlung des sog. Transformationsgelds vor und zeigt die Risiken einer Scheinselbständigkeit von Bilanzbuchhaltern.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2022 Seite 345
NWB IAAAI-59000