Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 8 vom Seite 382

Update zur Privatnutzung eines betrieblichen Kfz durch Arbeitnehmer

Teil 2: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Susanne Weber

[i]BMF, Schreiben v. 3.3.2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 NWB UAAAI-05649 In der Aktualisierung des BMF-Schreibens zur „Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ vom hat die Finanzverwaltung u. a. klargestellt, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung der monatliche 0,03 %-Wert für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch dann zu versteuern ist, wenn der Mitarbeiter das überlassene Kfz in einem Monat nicht oder nur selten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Es kann aber eine Einzelbewertung erfolgen, bei der nur für die tatsächlich durchgeführten Fahrten ein geldwerter Vorteil erfasst wird. Vor dem Hintergrund, dass viele Mitarbeiter auch nach der Corona-Pandemie einen Teil der Arbeitstage nicht mehr an der ersten Tätigkeitsstätte, sondern auch zu Hause oder an sonstigen Orten verbringen werden („mobiles Arbeiten“), ist zu überlegen, ob bzw. wie die Einzelbewertung des geldwerten Vorteils nach der 0,002 %-Regelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren umgesetzt werden kann.

I. Begriff des Bruttolistenpreises

[i]Bruttolistenpreis = inländischer Listenpreis + SonderausstattungWird dem Mitarbeiter ein betriebliches Kfz zu privaten Fahrten zur Verfügung gestellt, muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i. V. mit § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG als geldwerter Vorteil monatlich ein Wert i. H. von 1 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Bruttolistenpreis in diesem Sinne ist der inländische Listenpreis des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung (z. B. Navigationssystem, Diebstahlsicherungssystem) und einschließlich Umsatzsteuer. Dies gilt auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen.

Nicht einzubeziehen sind die Kosten für den nachträglichen Einbau von Sonderausstattungen, der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen.

[i]ImportfahrzeugeAuch bei reimportierten Fahrzeugen ist der inländische Listenpreis des Kfz im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Sonderausstattung, die sich nicht im S. 383inländischen Listenpreis niedergeschlagen hat, ist zusätzlich zu berücksichtigen. Eine eventuelle „Minderausstattung“ kann durch einen Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kfz berücksichtigt werden.

Ist für ein Importfahrzeug kein inländischer Listenpreis ermittelbar, kann der Bruttolistenpreis auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden.

II. Pauschale Nutzungswertmethode

[i]Langenkämper, Entfernungspauschale, infoCenter NWB VAAAB-14224 Kann das Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG der geldwerte Vorteil monatlich um 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Gleiches gilt für Fahrten zu einem sog. Sammelpunkt oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG.

Die Finanzverwaltung lässt hiervon (wie bisher) eine Ausnahme zu, wenn dem Mitarbeiter ein betriebliches Kfz ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen. In diesem Fall muss kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert werden.

[i]Keine Ausnahmeregelung für Teilzeit, Home-Office, Kurzarbeit usw.Wird das Kfz aber dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, muss nach Auffassung der Finanzverwaltung der 0,03 %-Wert auch für volle Kalendermonate versteuert werden, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass dies auch gilt, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen, z. B. aufgrund von Teilzeitvereinbarung, Home-Office, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.

Hinweis:

Der Monatswert musste daher auch versteuert werden, wenn der Mitarbeiter während der Zeiten der Corona-Pandemie viele Tage im Home-Office verbracht hat.