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Das neue Transformationsgeld in der Metall- und Elektroindustrie
Bilanzierung in der Handels- und Steuerbilanz
[i]Rabe v. Pappenheim, Tarifvertrag, Lexikon Arbeitsrecht NWB CAAAD-10695 Im Frühjahr 2021 haben sich IG Metall und Arbeitgeberverbände auf ein neues Tarifwerk in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen geeinigt. In dem Tarifabschluss wurde erstmals das sog. Transformationsgeld vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine tarifliche Sonderzahlung, die nach Wahl des Arbeitgebers entweder als Sonderzahlung ausbezahlt oder in Freizeitausgleich umgewandelt wird. Durch die Möglichkeit, die Sonderzahlung in Freizeitausgleich und Arbeitszeitverkürzung umzuwandeln, sollen vorrangig Arbeitsplätze gesichert werden. So erhofft man sich, dass bei krisenbedingt schlechter Auftragslage durch eine Reduktion der Arbeitszeit betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden können. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie das Transformationsgeld in der Handels- und Steuerbilanz abzubilden ist.
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I. Wesen des Transformationsgeldes
1. Tarifvertragliche Regelungen
[i]Abmilderung der Corona-FolgenDie IG Metall hat sich gemeinsam mit den Arbeitgeberverbänden auf einen Pilotabschluss für die Metall- und Elektroindustrie im Bezirk Nordrhein-Westfalen geeinigt. Zwischenzeitlich wurde der Tarifabschluss in allen Tarifbezirken übernommen. Die Tarifparteien wollen damit die Folgen der Corona-Pandemie eindämmen sowie die Transformation des Industriesektors aktiv mitgestalten.
Der Tarifvertrag ist am in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum .
[i]Ziele: Beschäftigungssicherheit und LohnstabilisierungKern des Tarifvertrags sind Regelungen zur Beschäftigungssicherung sowie zur Stabilisierung der Lohnentgelte. Einen maßgeblichen Beitrag dazu soll das auch als „Trafobaustein“ bezeichnete sog. Transformationsgeld leisten. S. 362
Das Transformationsgeld wird auf Basis der monatlichen Lohnzahlungen errechnet und als tarifdynamische, jährliche Einmalzahlung gutgeschrieben.
[i]Wahloption des ArbeitgebersAlternativ kann zum Ende eines Kalenderjahres, z. B. im Falle einer verschlechterten Auftragslage, eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden. Der damit einhergehende Entgeltverlust beim Arbeitnehmer soll mittels Finanzierung über das Transformationsgeld abgemildert werden.
Wird in Fällen der Arbeitszeitverkürzung das Transformationsgeld nicht vollständig verbraucht, wird das verbleibende Volumen ausbezahlt.
[i]Auszahlung des „Trafobausteins“Sofern eine Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich nicht vereinbart wird, kommt es grundsätzlich im Februar des Folgejahres zur Auszahlung des Transformationsgeldes an die Beschäftigten.
Bei betrieblich bedingten Liquiditätsengpässen kann die Auszahlung des Transformationsgeldes um höchstens zwei Monate hinausgeschoben werden.
2. Anspruchsvoraussetzungen
[i]Stichtag: 28. Februar!Einen Anspruch auf das Transformationsgeld haben Beschäftigte, die am 28. Februar eines Jahres in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt sechs Monate ununterbrochen dem jeweiligen Betrieb angehört haben.
Der Anspruch entsteht unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung. Maßgebend ist allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
[i]Beendigung und Ruhen der BeschäftigungScheidet ein Beschäftigter vor dem 28. Februar aus dem Arbeitsverhältnis aus, entfällt der Anspruch in voller Höhe. Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt oder scheiden Beschäftigte nach dem 28. Februar aus dem Arbeitsverhältnis aus, kommt eine Kürzung des Transformationsgeldes in Betracht.
3. Höhe des Transformationsgeldes
[i]Berechnung des TransformationsgeldesDer Trafobaustein beträgt
im Jahr 2022 18,4 % und
im Jahr 2023 27,6 % eines Monatsverdienstes.
Die Berechnung des Monatsverdienstes ist im Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (TV-Besch) geregelt.
Zum Monatsverdienst gehören grundsätzlich feste und leistungsabhängige variable Bestandteile des Monatsentgelts sowie laufend gewährte Zulagen und Zuschläge, soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgelts enthalten sind.
4. Arbeitszeitverkürzung
[i]Minderung der ArbeitszeitenUm strukturellen Beschäftigungsproblemen wirksam zu begegnen, kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Absenkung der Arbeitszeit mit einer Laufzeit von mindestensS. 363 einem Jahr beschlossen werden. Hierdurch sollen die Beschäftigung gesichert und betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.
Der Tarifabschluss sieht, je nach Bedarfslage, eine Arbeitszeitreduktion auf 28 Stunden für alle Beschäftigten oder auch nur Teile des Betriebs vor.
Durch die Verkürzung der Arbeitszeit verringern sich die Monatsentgelte der Beschäftigten einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen. Dies soll durch die Fortzahlung des ungekürzten Transformationsgeldes ausgeglichen werden.
5. Teilentgeltausgleich
[i]Vereinbarung eines TeilentgeltausgleichsNeben dem durch die Arbeitszeitverkürzung geminderten Entgelt ist den Beschäftigten ein Teilentgeltausgleich zu gewähren. Dieser wird kollektiv oder individuell aus dem Transformationsgeld des Folgejahres finanziert. Die Finanzierung durch alle Beschäftigten eines Unternehmens ist auf 13,8 % der Monatsentgelte beschränkt. Der Anspruch des Einzelnen auf das Transformationsgeld wird entsprechend der Betriebsvereinbarung gekürzt.
Alternativ kann der Teilentgeltausgleich individuell vereinbart werden. Dies hat zur Folge, dass dieser mit dem Anspruch auf das Transformationsgeld des jeweiligen Beschäftigten verrechnet wird. Faktisch wird das Transformationsgeld in diesem Fall also auf das Monatsentgelt umgelegt.
[i]Auszahlung eines RestbetragsDas am Ende eines Kalenderjahres nach Verrechnung verbleibende und nicht zur Finanzierung der Maßnahmen benötigte Gesamtvolumen des Transformationsgeldes wird an die Beschäftigten ausgezahlt. Dies geschieht mit einer der Abrechnungen für die Monate Februar bis April des Folgejahres.
II. Bilanzierung des Transformationsgeldes
[i]Bilanzielle Abbildung des Transformationsgeldes...Der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung entfaltet seine Wirkung vorbehaltlich daran anknüpfender Nachfolgeverträge in den Kalenderjahren 2022 und 2023. Angesichts des Rückbezugs von drei Monaten (variable Bestandteile des Monatsverdienstes) bzw. sechs Monaten (Betriebszugehörigkeit) stellt sich die Frage, ob sich Bilanzierungsfolgen für vorhergehende Jahresabschlüsse ergeben können.