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Nutzung eines Food-Courts in einer Shoppingmall
Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle stellt keine reine Speisenlieferung dar, sondern eine sonstige Leistung. Der ermäßigte Steuersatz ist außerhalb der momentan geltenden Ausnahmeregelung (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur bei Speisenlieferungen anwendbar. Die vorliegende Entscheidung äußert sich zu den umsatzsteuerrechtlichen Verhältnissen bei Food-Courts, wie sie in Shoppingmalls üblich sind. Das Urteil hat bis zum Auslaufen der Regelung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (zum ) keine Bedeutung. Es zeigt aber, dass der Gesetzgeber dringend die Befristung aus der Vorschrift herausnehmen sollte, um damit einen wichtigen Beitrag zur Steuervereinfachung zu leisten.
I. Leitsätze
Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Foo...