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Meinungen Stellungnahmen
Betrieblicher Schuldzinsenabzug
Berechnungsrückbezug ab dem Veranlagungszeitraum 2001
I. Einleitung
Seit der Einführung des betrieblichen Schuldzinsenabzugsverbots (§ 4 Abs. 4a EStG) hat die Steuerberatungspraxis mit einem erheblichen Anwendungsproblem zu kämpfen. Die Gesetzesformulierung ist eindeutig und auch rechnerisch durchführbar. Ebenfalls ist die Intention des Gesetzgebers, ”Unternehmer dürfen ihren Gewinn und die getätigten Einlagen in vollem Umfang auch nach freien unternehmerischen Gesichtspunkten dem Unternehmen wieder entziehen”, akzeptiert. Die Diskussion über die steuerrechtliche Berücksichtigung der Wirtschaftsjahre vor Einführung der Neuregelung (vor dem ) ebbt allerdings nicht ab. Mit der Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2001 wollte der Gesetzgeber durch eine Gesetzeserweiterung in den Anwendungsvorschriften für Klarstellung sorgen. Der neue § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG lautet daher jetzt wie folgt: ”Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt.”
Das betriebliche Schuldzinsenabzugsverbot (§ 4 Abs. 4a EStG) ist gem. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Die Gesetzesänderu...