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StuB Nr. 2 vom Seite 67

Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen

Praktische Hinweise zur Anwendung des neuen Abschnitts 25 UStAE ab 1.1.2022

StB Dr. Hans-Martin Grambeck

Am sind wesentliche Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen in Kraft getreten. Die Ausweitung der Margensteuer auf das B2B-Geschäft bzw. der Wechsel von der Global- zur Einzelmarge hatten sich bereits durch den Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland angekündigt. Die Änderung des § 25 UStG erfolgte im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019, die gesetzliche bzw. von der Finanzverwaltung vorgesehenen Nichtbeanstandungs- bzw. Übergangsregelungen endeten am . Trotz einer umfangreichen Überarbeitung des UStAE durch das bestehen zum Teil gravierende Zweifelsfragen und Schwierigkeiten hinsichtlich der Anwendung der neuen Regelungen. Der Beitrag gibt hierzu praktische Anwendungsempfehlungen.

Kernaussagen
  • Für die betroffenen Unternehmen stellen sowohl die Ausweitung der Margensteuer auf das B2B-Geschäft als auch der Wechsel von der Global- auf die Einzelmarge eine große Herausforderung dar.

  • Die notwendigen Anpassungen im Bereich der AGB und Verträge, in der Buchhaltung und in der IT sollten umgehend angegangen werden.

  • Mit weiteren Neuigkeiten in diesem Themenbereich ist auch im Jahr 2022 zu rechnen.

I. Hintergrund und Grundzüge der Margensteuer

Im sog. Allphasenprinzip mit Vorsteuerabzug berechnet sich die vom Unternehmen geschuldete Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen der Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze und dem Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Grundlage der Steuerberechnung ist das Entgelt, also der für eine Lieferung oder Leistung vereinbarte Preis. Anders ist es im Anwendungsbereich der Margensteuer – hier berechnet sich die Steuerschuld aus der Marge, also der Differenz zwischen dem Umsatzerlös und den dazugehörigen Eingangsleistungen. Ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ist daher ausgeschlossen. Anwendung findet dieses besondere Prinzip der Differenzbesteuerung nicht nur im Gebrauchtwarenhandel (§ 25a UStG), sondern auch für Reiseleistungen. Im Bereich der Reiseleistungen war der Anwendungsbereich bislang auf das B2C-Geschäft beschränkt, dies änderte sich aber durch die Neufassung des § 25 UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019.

Weil die Margensteuer am Sitzort des Unternehmens erhoben wird (§ 3a Abs. 1 UStG), muss sich ein Veranstalter bei grenzüberschreitenden Reiseleistungen nicht mit den Umsatzsteuerregelungen im Zielland der Reise auseinandersetzen. Denn er schuldet dort keine Umsatzsteuer und ist auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies stellt eine erhebliche Verfahrensvereinfachung dar. Unter fiskalischen Gesichtspunkten zielt die Margensteuer darauf ab, das Gesamtsteueraufkommen aus Reisen gerecht zwischen dem Sitzland des Veranstalters (Besteuerung der Marge) und dem Zielland der Reise (finale Vereinnahmung der auf Reisevorleistungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge) zu verteilen. S. 68

II. Wer und was ist betroffen?

[i]Grambeck, Umsatzsteuer auf Reiseleistungen − B2B- und Einzelmarge ab 1.1.2022 am Start, NWB 42/2021 S. 3133, NWB XAAAH-92662 Grambeck, Umsatzsteuer bei Reiseleistungen, StuB 15/2018 S. 545, NWB OAAAG-90432 Eckert/Sebast, Reiseleistungen nach § 25 UStG – Berechnungsprogramm, NWB LAAAC-90886 Huschens, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 25, NWB VAAAB-75273 Einzelleistungen fallen grds. nicht in den Anwendungsbereich der Margensteuer, eine Ausnahme gilt nur für Beherbergungsleistungen. Im Übrigen bedarf es eines Bündels von Einzelleistungen, welches entweder eine Beherbergungs- oder eine Beförderungsleistung umfasst. Welche anderen Leistungen „bündelungsfähig“ sind, ist nicht abschließend geregelt, beispielhaft genannt werden im UStAE Verpflegung, Betreuung durch Reiseleiter, Durchführung von touristischen Veranstaltungen und die Einräumung von Eintrittsberechtigungen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anwendungsbereich der Margensteuer
Einzelleistung
Beherbergungsleistung
ja
andere
nein
Leistungsbündel
Beherbergung + andere
ja
Transport + andere
ja
ohne Beherbergung / Transport
nein

Hinweis

Die nicht abschließende Aufzählung der bündelungsfähigen Leistungen gibt dem Leistungserbringer die Möglichkeit, aus Vereinfachungsgründen weitere Leistungen in die Margensteuer einzubeziehen, die im Zusammenhang mit Reisen erbracht werden. Auf der anderen Seite birgt die Regelung die Gefahr einer weiten Auslegung durch die Finanzverwaltung. Dies ist immer dann relevant, wenn der Leistungsempfänger dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Wunsch besteht, im Bündel erbrachte „Nichtreiseleistungen“ (wie z. B. die in der Liste nicht genannte Anmietung von Kongressräumlichkeiten in Kombination mit Hotel- und Transportleistungen) außerhalb der Margensteuer nach den allgemeinen Regelungen der Umsatzsteuer abzurechnen. Hier ist Vorsicht geboten, weil Abschnitt 25.1 Abs. 6 UStAE vorsieht, dass „alle im Rahmen einer Reise erbrachten Leistungen“ als einheitliche sonstige Leistung gelten. Bei Unsicherheiten sollten sich die Vertragsparteien durch eine Steuerklausel absichern, das Zinsrisiko bei späteren Änderungen gilt es zu berücksichtigen.